Der Wind ist eine freie Energieressource, bis die Regierungen eine Steuer darauf setzen, aber der Wind ist auch eine sehr unvorhersehbare und unzuverlässige Energiequelle, da er sich ständig in Stärke und Richtung ändert. Um nutzbringende Strommengen zu erzeugen, müssen Windkraftanlagen in der Regel groß und hoch sein, aber um effizient zu arbeiten, müssen sie auch gut konzipiert und konstruiert sein, was sie auch teuer macht.
Die meisten Windkraftanlagen, die für die Stromerzeugung ausgelegt sind, bestanden aus einem zwei- oder dreiblättrigen Propeller, der sich um eine horizontale Achse dreht. Es liegt auf der Hand, dass diese propellerartigen Windturbinenschaufeln die Energie des Windes in nutzbare Wellenleistung namens Drehmoment umwandeln. Dies wird erreicht, indem die Energie aus dem Wind extrahiert wird, indem sie verlangsamt oder den Wind verlangsamt, während er über die Klingen geht. Die Kräfte, die den Wind verlangsamen, sind gleich und gegenüber den Schubhebekräften, die die Klingen drehen.
Anfang Januar 2019 hatte die Bayerische Energieversorgung (BEV) Insolvenz angemeldet und alle Lieferungen gestoppt. Das Insolvenzverfahren läuft. Wer noch ein Guthaben hat und seine Forderung angemeldet hat, bekommt noch zumindest einen Teil seines Geldes. Wie viel das sein wird, ist allerdings unklar.
Zahlreiche Stromkunden hatten ihren Vertrag bei der BEV innerhalb des letzten Jahres vor der Insolvenz abgeschlossen. Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BEV hat der Kunde nur Anspruch auf den Neukundenbonus, wenn er ein Jahr beliefert wurde.
Klage gegen Insolvenzverwalter erfolgreich
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) meint: Diese Regelung gilt nur für Kunden, die den Vertrag BEV von sich aus innerhalb des ersten Jahres gekündigt haben. Alle anderen Kunden müssten den Neukundenbonus trotz der Insolvenz erhalten. Sie können ja nichts dafür, dass sie wegen der Pleite kein ganzes Vertragsjahr beliefert werden konnten. Die Verbraucherschützer haben deshalb im Dezember 2019 eine Musterfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter der BEV gestartet (Einzelheiten siehe Special Musterfeststellungsklage).
Gericht: Kunden steht Bonus zu
Am 21. Juli 2020 entschied das Oberlandesgericht (OLG) München: Der Neukundenbonus von bis zu 25 Prozent der Jahresstromrechnung muss auch Kunden gutgeschrieben werden, die weniger als ein Jahr vor der Pleite beim Billigstromanbieter unterschrieben haben (Az. MK 2/19, nicht rechtskräftig). „Außerdem stellte das Gericht fest, dass der Neukundenbonus zu einer automatischen Reduzierung der Vergütungsansprüche für die Strom- und Gaslieferung führt. Die Endabrechnung muss also um den Neukundenbonus gekürzt werden“, so der vzbv.
Für wen das Urteil gilt
Das Urteil gilt für alle 5125 Klage-Teilnehmer. Alle anderen Kunden sollte abwarten, ob der Insolvenzverwalter Rechtsmittel einlegt und in die nächste Instanz, zum Bundesgerichtshof, geht. Sollte das Urteil hier Bestand haben, könnten sie es in einem eigenen Prozess anführen. Eine Anmeldung zur Musterklage ist jetzt nicht mehr möglich.
Ergibt sich aus der Schlussrechnung eine Nachforderung der BEV, müssen Kunden sie bezahlen, wenn sie es noch nicht getan haben. Guthaben zahlt die BEV nicht mehr aus. Sie gehören zur Insolvenzmasse. Die Frist für die Anmeldung von Forderungen ist im Januar abgelaufen. Es ist möglich, nachträglich Forderungen geltend zu machen. Dann wird allerdings eine Gerichtsgebühr in Höhe von 20 Euro fällig.
Verfahren kann Jahre dauern
Der Insolvenzverwalter hat angekündigt, dass das Geld zwar reicht, um die Kosten des Verfahrens zu bezahlen, nicht aber alle Schulden („Masseunzulänglichkeit“). Kunden müssen daher damit rechnen, nur einen Teil ihres Geldes zurückzubekommen und das auch erst nach Ende des Insolvenzverfahrens. Und das kann noch Jahre dauern.
Tipp: Informationen über den Stand des Insolvenzverfahrens finden Sie auf der Seite bev-inso.de.
Anscheinend schon länger in Schieflage
Schon lange vor der Insolvenz verhielt sich die BEV nicht wie eine gesundes Unternehmen: Leser berichteten uns von Neukundenboni, die nur auf Nachfrage ausgezahlt wurden, von verspäteten Abrechnungen und drastischen Preiserhöhungen. Zum Schluss versuchte BEV sogar, die Preise innerhalb einer vereinbarten Preisgarantiezeit zu erhöhen.
Riskante Geschäftsstrategie
Ein Blick in die letzte veröffentlichte Bilanz der BEV für das Geschäftsjahr 2016 zeigt, warum das Unternehmen in Schieflage geriet. Die BEV hat mehr als 10 Millionen Euro für Verkaufsprovisionen ausgegeben. Viel davon dürfte an Vergleichsportale geflossen sein. Interessant ist auch, dass die BEV offensichtlich nicht einkalkuliert hat, dass jedem Kunden, dem sie einen Bonus versprochen hat, dieser auch automatisch zusteht. Stattdessen spricht das Unternehmen in der Bilanz nur von einer „prognostizierten Einlösequote“, die es einkalkuliert hat. Hinzu kommt: BEV hat seine Energie ausschließlich am „Spotmarkt“ eingekauft. Das ist hochriskant. Hier werden Stromkontingente nicht für Monate oder Jahre zu festgelegten Preisen im Voraus gekauft, sondern nur für den gleichen oder den nächsten Tag. Die BEV hat aber Tarife mit einer Vertragslaufzeit von zwölf Monaten und mit einer Preisgarantie für diese Zeit angeboten, ohne selbst die Einkaufspreise zu kennen.
Bisher sind nur private Versorger pleitegegangen: Teldafax, Flexstrom, Care Energy, jetzt BEV. Stadtwerke und andere kommunale Unternehmen haben ein geringes Insolvenzrisiko. Sie kalkulieren ihre Preise meist auch nicht so knapp wie Stromdiscounter. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, wählt einen kommunalen Anbieter.
Tarife von Stadtwerken und kommunalen Unternehmen
Entweder man sucht sich einen günstigen Tarif bei seinem Stadtwerk vor Ort – die meisten Stadtwerke bieten inzwischen günstige Onlinetarife an – oder man schließt einen Vertrag bei einem anderen kommunalen Unternehmen ab. Viele haben eigene Marken gegründet, unter denen sie überregional zu marktfähigen Preisen Energie verkaufen. Hierzu gehört zum Beispiel die Marke Emma Energie der Technischen Werke Ludwigshafen (TWL).
Nicht immer über Vergleichsportale zu finden
Einige kommunale Betriebe verkaufen ihre Tarife nicht über Vergleichsportale, zum Beispiel die Berliner Stadtwerke und die Stadtwerke Güstrow. Die Portale zeigen deren Tarife und Preise zwar an, wenn man die Voreinstellungen ändert, um abzuschließen, müssen Interessenten aber selbst auf die Webseite des Anbieters gehen.
Stadtwerke: Marken und Tarife kommunaler Versorger
Sicher und oft auch günstig sind die Angebote dieser Stadtwerke, die überregional Energie verkaufen:
BerlinStrom (Berliner Stadtwerke)
Energiehoch3 (Gelsenwasser AG)
Emma Energie (Technische Werke Ludwigshafen TWL)
Strom Zuhause (EWE AG)
Hammer Strom (Stadtwerke Hamm)
Kaiser Strom (Stadtwerke Heidenheim)
M-Strom (Stadtwerke München)
Original Energie (Stadtwerke Oranienburg)
Simply Green (Entega)
Strommanufaktur (Stadtwerke Dresden)
Stromissimo (Stadtwerke Güstrow)
Diese Angebote haben wir durch zwei Abfragen bei Vergleichsportalen für die Postleitzahlen 10435, 50939 und 80807 im Januar 2019 ermittelt. Wir haben die Voreinstellungen teilweise verändert. Gelistet sind kommunale Anbieter der ersten fünf Plätze, die mindestens zweimal vorkamen. Alle Firmen sind mindestens zu 90 Prozent in kommunaler Hand.
Dieser Artikel ist erstmals am 22. Januar 2019 auf test.de erschienen. Wir haben ihn seitdem mehrfach aktualisiert, zuletzt alose Modal Dialog
BILLIGER HEISST NICHT BESSER: WIEDER INSOLVENZEN BEI ENERGIEVERSORGER
Drei große Energieunternehmen haben innerhalb der letzten sechs Jahre Insolvenz anmelden müssen. Mitte 2011 war es der Insolvenzantrag von Teldafax, dem ehemals größten unabhängigen Energieanbieter in Deutschland, der durch die Medien ging. Nur zwei Jahre später musste der Stromanbieter Flexstrom AG mit seinen Tochtergesellschaften OptimalGrün und Löwenzahn Energie Insolvenz anmelden. 2017 traf es Care-Energy. Und nun kommen noch zwei dazu. Die Deutsche Energie GmbH (DEG) und die Bayerische Energieversorgungsgesellschafhat (BEV) haben sich verkalkuliert und können ihre eigenen Kunden nicht mehr mit Strom und Gas beliefern.
Die Pleiten der vergangenen Jahre zeigt deutlich: Unternehmen ohne ein nachhaltiges Geschäftsmodell sind kein Einzelfall. Leidtragende sind in allen Fällen die Kunden, die währenddessen in die teure Grundversorgung ihres örtlichen Versorgers fallen. Großkunden mit speziellen Verträgen müssen sich selbst um einen anderen Anbieter kümmern. Und die Suche
Teldafax verkaufte beispielsweise Strom besonders günstig gegen Vorkasse und versprach hohe Bonuszahlungen. Die wurden jedoch häufig gar nicht gezahlt, wie sich später herausstellte. Billige Vorkasse-Verträge und fehlende Auszahlungen des „Neukunden-Bonus“ wurden auch Flexstrom-Kunden zum Verhängnis. CareEnergy lockte seine Kunden mit dem Versprechen keine EEG-Umlage zu berechnen. Die Netzbetreiber verlangten diese trotzdem. Deren hohe Nachzahlungsforderungen bedeuteten für CareEnergy das Unternehmensaus. Seit den Insolvenzen von Teldafax und Flexstrom sind Verbraucher bei Vorkasse-Tarifen vorsichtig geworden. Immer mehr bleiben auch bei ihrem teuren Grundversorgungstarif, aus Angst an einen unseriösen Anbieter zu geraten.
ENERGIEVERSORGUNG
Wann der Versorger Strom sperren darf und was zu tun ist
Hannes Koch
Mehr als 330.000 Haushalten in Deutschland wurde 2016 zeitweise der Strom abgestellt.
In Deutschland gibt es kein formales Grundrecht auf Energie. Worauf Verbraucher achten müssen, wenn ihnen der Strom abgestellt wird.
Berlin. Ein zivilisiertes Leben ohne Strom ist kaum möglich. Denn ohne Elektrizität funktioniert in Wohnungen oft nichts – weder Licht und Telefon noch Internet und Herd. Trotzdem drohen Unternehmen immer wieder mit Stromsperren für Privathaushalte, die in Zahlungsverzug geraten sind. Über 330.000 Haushalte in der Bundesrepublik mussten 2016 zeitweise ohne Elektrizität auskommen, weil die Stromlieferanten die Versorgung kappten. Das ist weniger als ein Prozent der Privathaushalte – doch auch ein Zeichen für Armut.
Manche Stromversorger umwerben inzwischen gezielt Verbraucher, die Zahlungsprobleme haben. Betriebswirtschaftlich kann das sinnvoll sein, wenn die Firmen so die Zahl ihrer Kunden steigern oder zumindest Abwanderung verhindern.
Prepaid: Ist die Summe verbraucht, fließt kein Strom mehr
Ein Beispiel ist der Stadtwerke Energie Verbund SEV in Kamen. „Unabhängig vom Zahlungsverhalten beim Vorversorger erhalten die Kunden die Chance auf einen günstigeren Tarif“, heißt es bei SEV. Die Firma akzeptiert auch Haushalte mit Schufa-Eintrag und bietet ihnen Verträge, mit denen sie ihre monatlichen Zahlungen im Vergleich zum alten Kontrakt verringern können. „Bei einem Anbieterwechsel kann man oft bis zu 20 Prozent sparen“, sagt SEV-Geschäftsführer Jochen Grewe. Die konkrete, mögliche Jahreseinsparung wird bei den SEV-Tarifen mit „im Durchschnitt bis zu 150 Euro beim Strom (4000 kWh) und bis zu 300 Euro beim Gas (20.000 kWh)“ angegeben.
Ein anderes Modell praktizieren die Stadtwerke Energie Jena-Pößneck in Thüringen. Die Firma bietet Kunden „Vorkassenzähler“ an. Diese Stromzähler funktionieren ähnlich wie Prepaid-Handys. Man lädt einen Geldbetrag auf einen Chip. Ist die Summe verbraucht, fließt kein Strom mehr. Durch Aufladung lässt sich die Lieferung wieder in Gang bringen. Haushalten mit Zahlungsschwierigkeiten kann das helfen.
Zahlungsrückstände unter 100 Euro dürfen nicht zur Sperrung führen
Solche Unterstützung scheint dringend nötig. „Strom ist einerseits ein existenzielles Gut“, wie Rechtsanwältin Stephanie Kosbab von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sagt, „andererseits jedoch existiert ein formales Grundrecht auf Strom nicht“. Grundsätzlich muss zwar jeder Haushalt von einem Grundversorger in seinem Netzgebiet beliefert werden. Zahlen die Kunden allerdings ihre Rechnungen nicht, dürfen die Stromfirmen die Lieferung auch einstellen.
Dabei sind sie freilich an gewisse Voraussetzungen gebunden. Zahlungsrückstände unter 100 Euro dürfen nicht zur Sperrung führen, heißt es in Paragraf 19 der bundesweit gültigen Verordnung über die Grundversorgung. Will ein Unternehmen die Lieferung unterbrechen, muss es dies den Kunden vier Wochen vorher androhen und drei Tage vorher nochmals ankündigen. Außerdem muss die Stromsperre „verhältnismäßig“ sein.
Wenn es beispielsweise draußen sehr kalt ist, kleine Kinder betroffen sind, die säumigen Kunden eine Ratenzahlung anbieten oder das Beatmungsgerät eines Kranken ohne Strom nicht funktioniert, tendieren Gerichte dazu, eine Stromsperre auszusetzen. „Die Sperre darf immer nur das letzte Mittel sein“, sagt Verbraucheranwältin Kosbab.
Ratenzahlung kann Stromsperre verhindern
„Wichtig ist, dass sich die Kunden unverzüglich beim ersten Zahlungsverzug direkt mit ihrem Energieversorger in Verbindung setzen und nicht warten, bis eine hohe Summe aufgelaufen ist“, empfiehlt Jan Ulland vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft. Auch kann es hilfreich sein, eine Beratung bei der Verbraucherzentrale in Anspruch zunehmen.
Droht eine Sperre, sollte man eine Ratenzahlung anbieten, um den Rückstand abzubauen. Ist die Stromsperre einmal erfolgt, gibt es dagegen kein Recht auf Teilzahlung. Bei Leuten, die Arbeitslosengeld II oder andere Transferleistungen erhalten, hilft mitunter das Jobcenter. In manchen Fällen geben die Institutionen Darlehen, damit die Kunden ihre Stromschulden loswerden.
Häufig deckt Hartz-IV-Satz Stromkosten nicht ab
Weil Stromsperren keine Ausnahmen mehr sind, entwickeln viele Stromversorger einen neuen Umgang mit dem Problem. „Grundsätzlich sind Energieversorger daran interessiert, bei Zahlungsrückständen eine Lösung zu finden, die eine Sperrung verhindert“, so BDEW-Sprecher Jan Ulland. Verbraucheranwältin Kosbab verlangt von den Firmen, sie sollten auch das Angebot kleiner Rückzahlungsraten von vielleicht zehn oder zwanzig Euro monatlich seitens der säumigen Kunden akzeptieren. Ein kundenfreundliches Unternehmen erkennt man auch daran, dass für die Sperrung und Entsperrung eines Stromzählers nur beispielsweise jeweils 30 und nicht 80 Euro verlangt werden.