Flexible Kündigung


Flexible Kündigungen von Verträgen sind durch neuere Gesetze in Deutschland (insbesondere ab 1. März 2022 und Juli 2022) deutlich einfacher geworden. Verbraucher profitieren von kürzeren Laufzeiten, automatischen Verlängerungen mit monatlichem Kündigungsrecht und einfacheren Kündigungswegen. 
Hier sind die wichtigsten Punkte für flexible Vertragsbeendigungen:
  • Monatliches Kündigungsrecht nach Erstlaufzeit: Verträge (wie Handy, Fitnessstudio, Streaming), die nach dem 1. März 2022 abgeschlossen wurden, verlängern sich nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit nicht mehr automatisch um ein ganzes Jahr. Stattdessen sind sie unbefristet und können jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
  • Kündigungsbutton (§ 312k BGB): Seit dem 1. Juli 2022 müssen Anbieter, die Verträge über Webseiten ermöglichen, einen leicht auffindbaren "Kündigungsbutton" bereitstellen. Ein solcher Button ermöglicht die Kündigung mit wenigen Klicks. Wenn kein Button vorhanden ist, können Verbraucher den Vertrag oft fristlos kündigen.
  • Sonderkündigungsrecht: Bei besonderen Ereignissen (Unzug, Preiserhöhung des Anbieters, Tod) besteht oft ein Sonderkündigungsrecht. In solchen Fällen ist eine vorzeitige Beendigung des Vertrags möglich.
  • Einvernehmliche Kündigung (Aufhebungsvertrag): Im Arbeitsrecht, aber auch bei anderen Verträgen, können beide Parteien jederzeit einvernehmlich beschließen, den Vertrag zu einem früheren Zeitpunkt zu beenden.
  • Flexibilität in der Probezeit: Im Arbeitsrecht gilt während der Probezeit eine zweiwöchige Kündigungsfrist, die flexibel, also nicht zwingend zum Monatsende, genutzt werden kann. 
Wichtige Hinweise:
  • Alte Verträge: Bei Verträgen, die vor dem 1. März 2022 geschlossen wurden, gelten oft noch die alten Bedingungen (z.B. 3 Monate Kündigungsfrist vor Ablauf).
  • Nachweis: Kündigungen sollten stets so verschickt werden, dass der Zugang nachweisbar ist (z.B. per E-Mail mit Bestätigung, Einschreiben). 



Bessere Vertragslaufzeiten

Ob Smartphone, Streaming oder Fitnessstudio: Hast du einen Vertrag nach dem 1. März 2022 abgeschlossen, kannst du nach Ablauf der ersten Vertragslaufzeit spätestens einen Monat nach Zugang der Kündigung aus dem Vertrag raus. Die Regelung bezieht sich auf alle Verträge zu regelmäßigen Lieferungen von Waren und/oder Dienst- oder Werkleistungen.

Was es zu beachten gibt

Für alle Verträge, die vor dem 1. März 2022 abgeschlossen wurden, gilt nach wie vor die alte Regelung: Verträge können sich automatisch um bis zu 1 Jahr verlängern!

Hinzu kommt, dass nicht alle Anbieter die neuen Vorgaben einhalten, wie ein Marktcheck der Verbraucherzentralen mit dem VerbraucherService Bayern zeigt. Dafür haben sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verschiedener Anbieter überprüft.

Ergebnisse des Marktchecks

Jeder siebte Anbieter verwendet rechtswidrige AGB: Bei 116 Anbietern wurden 167 Verstöße festgestellt. Dazu gehören Kündigunsfristen von mehr als einem Monat oder stillschweigende Vertragsverlängerungen um einen bestimmten Zeitraum. Besonders häufig wurden Verstöße bei Abos für Kleidung und Bedarfsgegenstände festgestellt.

Immerhin: Von insgesamt 85 abgemahnten Unternehmen haben bisher 50 ihre ABG geändert.

Unzulässige Regelungen sind bei Verträgen für manche Lebensbereiche häufiger als bei anderen. Besonders hoch ist der prozentuale Anteil unzulässiger Regelungen in den AGB von Abos für Kleidung und Bedarfsgegenstände (35,3 Prozent), von Partnerbörsen und Dating-Portalen (34,5 Prozent) und von Spielekonsolen und Spieleherstellern (30,0 Prozent).

Was du tun kannst

Lass dich nicht einschüchtern! Anbieter bestehen häufig auf die Einhaltung ihrer Geschäftsbedingungen. Hast du deinen Vertrag nach dem 1. März 2022 abgeschlossen, kannst du nach der Mindestlaufzeit immer mit einer Monatsfrist kündigen, egal, was in den AGB steht.

Bei Fragen zur Durchsetzung kannst du dich auch an eine Verbraucherzentrale in deiner Nähe wenden.

 

Quelle: verbraucherzentrale.de



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